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Standardänderungen 2008  (Quelle: HK-Verlag, Fachzeitschrift "Kaninchen" Nr.   -2008)

Die Standard-Fachkommission des ZDRK informiert
über Standardänderungen und Ergänzungen 2008

1. Korrespondenz, Anfragen

In letzter Zeit mehren sich Direktanfragen an den Präsidenten oder die Redaktion per E-Mail, und dieses häufig ohne Angabe der Postanschrift oder der Funktion des Fragestellers. Daher sei darauf hingewiesen, dass - wie bereits mehrfach bekannt gegeben. Eingaben, Anträge, Anfragen usw. zum Standard, zur AAB o.ä. in aller Regel zunächst an die Standardkommissionen der Landesverbände, und zwar in schriftlicher Form, zu richten sind. Der "Dienstweg" über die Landesverbände ist nach wie vor Voraussetzung für eine, zügige Bearbeitung und Beratung in der Kommission. Anfragen, die nicht in schriftlicher Form hereingereicht wurden, werden in Zukunft i.d.R. nicht bearbeitet.

2. Jungtierbewertung im September

Aufgrund wiederholter Anfragen aus verschiedenen Landesverbänden sei darauf hinge wiesen, dass Nachzuchttiere des laufenden Zuchtjahres, die im November und Dezember geboren und folglich mit 0 .... tätowiert worden sind, im September nicht mehr als Jungtiere, bewertet werden können, da sie das höchst zulässige Alter für diese Bewertungsforml überschritten haben (vgl. Standard 2004, Seite 10). Da die Verlegung des Zuchtjahresbe ginns zunächst für eine Probezeit von 3 Jahren eingeführt worden ist und da auch gravie rende fachliche Gründe dagegen sprechen, ist eine Änderung des Zulassungsalters für die Jungtierbewertung zur Zeit nicht beabsichtigt.

3. Zulassung ausländischer Rassen zur Nachzucht (AAB § 13)

Da die bisherige Formulierung von AAB § 13, Absatz 3 zu Missverständnissen hinsichtlich der dort genannten "gleichen Bedingungen" geführt hat, wird der Text wie folgt ergänzt:

"Tiere ausländischer Rassen, die im Europastandard anerkannt sind, können von Züchtern, die im ZDRK organisiert sind, unter den gleichen Bedingungen wie Neuzüchtungen und Nachzuchten zur Bewertung ausgestellt bzw. ohne Bewertung vorgestellt werden! Voraussetzung hierfür ist jedoch zwingend das Vorliegen der Genehmigung zur Neuzüchtung bzw. Nachzucht durch den betreffenden Landesverband in Absprache mit der Standard-Fachkommission des ZDRK. Neuzüchtungen und Nachzuchttiere ausländische~ Rassen müssen vor dem Vereinskennzeichen ein "N" eintätowiert haben (vgl. §§ 4 und 12)." I

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die im Europastandard aufgeführten Blauen Holicer entgegen anders lautenden hartnäckigen Gerüchten im Ver-, bandsgebiet des ZDRK weder als Neuzüchtung oder als Nachzucht zugelassen, noch als Rasse anerkannt sind. Nachzuchttiere dieser Rasse dürfen weder mit einer im ZDRK gültigen Kennzeichnung versehen, d.h. tätowiert, noch von Züchtern, die im ZDRK organisiert sind, ausgestellt werden .

Im übrigen hat der Zulassungsstopp für Neuzüchtungen bis 2011 weiterhin Gültigkeit.

4. Streichung von Neuzüchtungen
In Anwendung von AAB § 4, Absatz 3 wurden folgende Neuzüchtungen von der Genehmigungsliste gestrichen: Deutsche Kleinwidder, schwarzgrannenfarbig, Angora, russenfarbig und Zwergfuchskaninchen, blau. Die Streichung erfolgte aufgrund der Analyse der jährlichen Zuchttierbestandserfassungen sowie der Kataloge der letzten Bundesschauen und Bundesrammlerschauen wegen mangelnden Nachzuchtnachweises, fehlender Verbreitung in der Züchterschaft und nicht feststellbarer


5. Genehmigung von Kreuzungsversuchen

Kreuzungsversuche müssen der Standard-Fachkommission des ZDRK zwecks Genehmigung vorgelegt werden. Der Paragraph 12 der AAB trifft diesbezüglich eine klare Regelung: "Kreuzungsversuche (zur Verbesserung bestehender Rassen) bedürfen der Genehmigung der ZDRK-Standardfachkommission in Absprache mit dem zuständigen Landesverband ... " Die Mitteilung über die Genehmigung bzw. Ablehnung an den Antragsteller erfolgt durch den zuständigen Landesverband.

6. Farbenschläge der Zwerg-Rexe

Aus gegebenem Anlass sei darauf hingewiesen, dass bei dieser Rasse nur die im Bewertungsspiegel des Standards, Seite 292 aufgeführten Farbenschläge anerkannt sind. Das bedeutet, dass unter anderem weder die Zwerg-Rexe, japanerfarbig, noch die Zwerg-Rexe, dalmatiner sepiabraun-weiß anerkannt sind (vgl. auch die Gesamtübersicht im Standard 2004, Seite 347).

7. Anerkennung der Zwergwidder, schwarzgrannenfarbig

In Absprache zwischen der Standard-Fachkommission und dem Referenten für Schulung im ZDRK betr. Zuchttierbestandserfassung im Rahmen des "Nationalen Fachprogramms zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung tiergenetischer Ressourcen" werden die schwarzgrannenfarbigen Zwergwidder ab dem 1. Oktober 2008 als weiterer Farbenschlag dieser Rasse anerkannt und in der Allgemeinen Abteilung mit Punkten bewertet. Nachzuchttiere werden bis zum 30. September 2008 mit "N" tätowiert; Voraussetzung ist, dass die Züchtungsgenehmigung für diese Neuzüchtung vorliegt. Ab dem 01.10.2008 entfällt die Kennzeichnung der Jungtiere mit "N".

Die Anerkennung erfolgte aufgrund der im Rahmen der Zuchttierbestandserfassung nachgewiesenen überzeugenden Population (Anzahl der Zucht- und Nachzuchttiere), aufgrund der bei der statistischen Erfassung der Züchtungsgenehmigungen festgestellten Verbreitung der Zuchten, aufgrund der ständig zunehmenden Präsenz auf Bundes- und Bundesrammlerschauen und schließlich aufgrund des in den letzten Jahren erzielten Qualitätsfortschritts.

Bei der im neuen Zuchtjahr erfolgenden Bewertung nach Punkten sind die Bewertungsbestimmungen der Zwergwidder in Anwendung zu bringen; d.h. für die Position 6: "Deckfarbe, Farbbegrannung und Gleichmäßigkeit sowie Unterfarbe" die Bewertungsbestimmungen der Schwarzgrannen in den Positionen 5 und 6.

Peter Mickmann, Vorsitzender der Standard-Fachkommission des ZDRK,
und Walter Hornung, Redaktion

 

 

 

Anerkennung der Zwergwidder, schwarzgrannenfarbig ab 01.10.2008

 

 

 

Zwergwidder, schwarzgrannenfarbig – Standardtext Pos. 6

6. Deckfarbe, Farbbegrannung und Gleichmäßigkeit sowie Unterfarbe
Die Deckfarbe ist ein zart abgetöntes Weiß, das mit einem feinen, leicht rußartigen Anflug von heller bis mittlerer Intensität überzogen scheint; dieser wird hervorgerufen durch dunkel gespitzte Grannenhaare, die das Deckhaar überragen und gleichmäßig über den ganzen Körper verteilt sind. An den kürzer behaarten Körperstellen – Kopf, Ohren und Läufen – und auf der Oberseite der Blume erscheint der Anflug etwas intensiver. Die Intensität der Farbbegrannung an der Brust bleibt unberücksichtigt. Die Ohrenränder dürfen farblich leicht gesäumt sein.
Rein weiß erscheinen demgegenüber die Wildfarbigkeitszonen Bauch, Unterseite der Blume, Innenseite der Läufe, Kinnbackeneinfassung, Augenringe und Nackenkeil. Die Augen sind braun, die Krallen hornfarbig.
Die Unterfarbe ist am ganzen Körper rein weiß; die Unterfarbe an der Blumenoberseite bleibt unberücksichtigt.

Leichte Fehler: Leicht fleckige oder etwas unreine Deckfarbe. Angedeutete Marder- bzw. Siamesenabzeichen. Flockige Schattierung; ungleichmäßige oder etwas dunkle Farbbegrannung. Etwas dunkel durchsetzte Wildfarbigkeitszonen. Unterschiedlich intensiv pigmentierte Krallen.
Leicht bläulicher oder rußiger Anflug in der Unterfarbe. Leicht dunkle Durchsetzung der Unterfarbe (Ausnahme Blumenoberseite).

Schwere Fehler: Stark unreine Deckfarbe. Ausgeprägte Marder- bzw. Siamesenabzeichen. Gänzlich fehlende oder bläuliche Farbbegrannung. Stark ausgeprägter dunkler Anflug am Rumpf. Stark dunkel durchsetzte Wildfarbigkeitszonen. Andere als die geforderte Augenfarbe; pigmentlose Krallen.
Graue bis blaugraue Unterfarbe. Erkennbare Zwischenfarbe. Stark dunkel durchsetzte Unterfarbe (Ausnahme Blumenoberseite)


Ergänzung der Fehlerbeschreibung

(Schwarzgrannen und Fbzw, schwgrf = Position 5 - ZwW, schgrf = Position 6):

Leichte Fehler: Leicht fleckige oder etwas unreine Deckfarbe. Angedeutete Marder- bzw. Siamesenabzeichen. (Weiterer Text wie bei den Schwarzgrannen)

Schwere Fehler: Stark unreine Deckfarbe. Ausgeprägte Marder- bzw. Siamesenabzeichen. (Weiterer Text wie bei den Schwarzgrannen)

 

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