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Grundsätzliche Richtlinien der Bewertung

(Quelle: Deutscher Standard (ZDRK) 2004  und DKZ /2006 und  AAB (Allgemeinen Ausstellungs - Bestimmungen) des ZDRK)

Bewertungskreterien
 
Die Beurteilung der Tiere durch den Richter erfolgt nach den Bewertungsvorschriften auf Grund des Erscheinungsbildes am Tage der Bewertung.
 
Die Bewertung der Tiere in den einzelnen Klassen unterliegt nachstehender Gliederung, die bei den Rassemerkmalen eine entsprechende Differezierung erfährt:
 
  1. Gewicht
  2. Körperform, Typ und Bau
  3. Fellhaar bzw. Wolldichte und -länge (Angora)
  4. Besondere Rasssemermale (z.B. Kopfzeichnung)
  5. Besondere Rasssemermale (z.B. Rumpfzeichnung)
  6. Besondere Rasssemermale (z.B. Farbe)
  7. Pflegezustand
Bei der Bewertung der Alttierklassen werden folgende Wertnoten vergeben:
97,0100   Punkte = vorzüglich
           96,Punkte = hervorragend
94,0-  96,0 Punkte = sehr gut (Seit März 2010)
92,0-  93,Punkte = gut
90,0-  91,Punkte = befriedigend
unter  90,Punkte = nichtbefriedigend
 
Bei der Beurteilung ist für jede der 7 Positionen der Einzelwert festzustellen.
Zuletz is eine  Gesamtwertnote  z vergeben. 
Si is die  Summ der Punktzahlen  der  7  Einzelpositionen.
Außer in Position 1 können in allen übrigen Positionen auch halbe Punkte vergeben werden.
 
In den Positionen 1 und 2 werden chstens 20,
in den Positionen 3, 4 und 5 chstens 15,
in der Position 6 chstens 10
und in der Position 7 chstens 5 Punkte vergeben werden.
 
Gßere Punktabzüge in den einzelnen Positionen sind in den Bewertungsunterlage
durcentsprechende Bemerkungen zu begründen 
Dabei iswifolgzverfahren:
In Position1 muss ijedem Fall das Gewicht der Tiere auf der Bewertungsurkunde
und ggfin der Bewertungsliste vermerkwerden;
jeder Punktabzug wird durch die konkretAngabe der beim Wiegen ermittelten Körpermasse begründet:
Begründungen auf den Bewertungsurkunden  
und  ggf i den  Bewertungslisten  sind  weiterhin notwendig 
wenn iden Positionen 2 und 3 zwei und mehr Punkte abgezogen werden und 
wenn in den Positionen 4, 5 und 6 mehr als ein Punkt abgezogen wird.
In der Position 7, Pflegezustand, ist jeder Abzug genau zu begründen.
 
Ein Tier ist mit „nicht  befriedigend“ zu  bewerten,
wenn es in der Position 1 das  vorgeschriebene  Mindestgewicht  nicht  erreich 
oder  das  festgestellte Höchstgewich überschreitet  (vgl Gewichtstabelle)  
und wenn es in der Position 2 weniger als15 Punkte,
in den Positionen 3, 4 und 5 weniger als 11 Punkte,
in der Position 6 weniger 6 Punkte
und in der Position 7 weniger 3 Punkte erhält
(zum Unterschreiten der Gesamtwertnote von 90,0 Punkten, siehe oben) .
 
Die Vergabe des Prädikats "nicht befriedigent" bzw. der Ausschlu von der Bewertung ("o.B.") ist in jeden Einzelfall zu begründen. Dabei ist bei Schauen, auf denen mehere Richter amtieren, ein zweiter Richter hinzuzuziehen.
 
Die Gesamtwertnoten 97,0 - 100 und das Prädikat >> vorzüglich<< dürfen nur auf solchen Schauen vergeben werden, bei denen wenigstens 2 Richter amtieren, da für die Zuerkennung dieser hohen Punktzahlen und des Prädikat >>vorzüglich<< die Bestätigung eines zweiten Richters oder eines Obmannes notwendig ist.
 
Die zu einen Kombienierten Schau (z.B. Lokalschau mit angeschlossener Clubschau) verpflichteten Richter gelten bei vorstehenden Entscheidungen als amtierende Richter; für vorstehende Entscheidungen ist  daher ein zweiter Richter hinzuzuziehen, auch wenn insgesamt nur je ein Richter verpflichtet worden und als solcher tätig ist.....
 
gütig ab 01. Oktober 2006


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