Grundsätzliche Richtlinien der Bewertung
(Quelle: Deutscher Standard (ZDRK) 2004 und DKZ /2006 und AAB (Allgemeinen Ausstellungs - Bestimmungen) des ZDRK)
Bewertungskreterien
Die Beurteilung der Tiere durch den Richter erfolgt nach den Bewertungsvorschriften auf Grund des Erscheinungsbildes am Tage der Bewertung.
Die Bewertung der Tiere in den einzelnen Klassen unterliegt nachstehender Gliederung, die bei den Rassemerkmalen eine entsprechende Differezierung erfährt:
-
Gewicht
-
Körperform, Typ und Bau
-
Fellhaar bzw. Wolldichte und -länge (Angora)
-
Besondere Rasssemermale (z.B. Kopfzeichnung)
-
Besondere Rasssemermale (z.B. Rumpfzeichnung)
-
Besondere Rasssemermale (z.B. Farbe)
-
Bei der Bewertung der Alttierklassen werden folgende Wertnoten vergeben:
97,0–100 Punkte = vorzüglich
96,5 Punkte = hervorragend
94,0- 96,0 Punkte = sehr gut (Seit März 2010)
92,0- 93,5 Punkte = gut
90,0- 91,5 Punkte = befriedigend
unter 90,0 Punkte = nichtbefriedigend
Bei der Beurteilung ist für jede der 7 Positionen der Einzelwert festzustellen.
Zuletzt ist eine Gesamtwertnote zu vergeben.
Sie ist die Summe der Punktzahlen der 7 Einzelpositionen.
Außer in Position 1 können in allen übrigen Positionen auch halbe Punkte vergeben werden.
In den Positionen 1 und 2 werden höchstens 20,
in den Positionen 3, 4 und 5 höchstens 15,
in der Position 6 höchstens 10
und in der Position 7 höchstens 5 Punkte vergeben werden.
Größere Punktabzüge in den einzelnen Positionen sind in den Bewertungsunterlagen
durch entsprechende Bemerkungen zu begründen.
Dabei ist wie folgt zu verfahren:
In Position1 muss in jedem Fall das Gewicht der Tiere auf der Bewertungsurkunde
und ggf. in der Bewertungsliste vermerkt werden;
jeder Punktabzug wird durch die konkrete Angabe der beim Wiegen ermittelten Körpermasse begründet:
Begründungen auf den Bewertungsurkunden
und ggf. in den Bewertungslisten sind weiterhin notwendig,
wenn in den Positionen 2 und 3 zwei und mehr Punkte abgezogen werden und
wenn in den Positionen 4, 5 und 6 mehr als ein Punkt abgezogen wird.
In der Position 7, Pflegezustand, ist jeder Abzug genau zu begründen.
Ein Tier ist mit „nicht befriedigend“ zu bewerten,
wenn es in der Position 1 das vorgeschriebene Mindestgewicht nicht erreicht
oder das festgestellte Höchstgewicht überschreitet (vgl. Gewichtstabelle)
und wenn es in der Position 2 weniger als15 Punkte,
in den Positionen 3, 4 und 5 weniger als 11 Punkte,
in der Position 6 weniger 6 Punkte
und in der Position 7 weniger 3 Punkte erhält
(zum Unterschreiten der Gesamtwertnote von 90,0 Punkten, siehe oben) .
Die Vergabe des Prädikats "nicht befriedigent" bzw. der Ausschlu von der Bewertung ("o.B.") ist in jeden Einzelfall zu begründen. Dabei ist bei Schauen, auf denen mehere Richter amtieren, ein zweiter Richter hinzuzuziehen.
Die Gesamtwertnoten 97,0 - 100 und das Prädikat >> vorzüglich<< dürfen nur auf solchen Schauen vergeben werden, bei denen wenigstens 2 Richter amtieren, da für die Zuerkennung dieser hohen Punktzahlen und des Prädikat >>vorzüglich<< die Bestätigung eines zweiten Richters oder eines Obmannes notwendig ist.
Die zu einen Kombienierten Schau (z.B. Lokalschau mit angeschlossener Clubschau) verpflichteten Richter gelten bei vorstehenden Entscheidungen als amtierende Richter; für vorstehende Entscheidungen ist daher ein zweiter Richter hinzuzuziehen, auch wenn insgesamt nur je ein Richter verpflichtet worden und als solcher tätig ist.....
gütig ab 01. Oktober 2006
Nach oben